Aufgrund der neuen Datenschutzgrundverordnung wurden alle personenbezogenen Fotos und Kontaktdaten, für die keine aktuelle Genehmigung vorliegt, gelöscht.
§ 22 KUG Das Recht am eigenen Bild
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Daneben gibt es aber auch Ausnahmen, bei denen keine Einwilligung erforderlich ist. z. B. dann entbehrlich, wenn
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die Personen als Beiwerk auf der Aufnahme erscheinen,
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bei Bildern von Versammlungen, Umzügen oder anderen Großereignissen, solange keine Personen im Vordergrund gezielt geshootet werden,